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Statuten des AVB
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Statuten des Astronomischen Vereins Basel

I. Allgemeines

Art. 1 Unter dem Namen Astronomischer Verein Basel besteht mit Sitz in Basel ein Verein im Sinne des Art. 60 ZGB.
          Dieser ist eine Sektion der Schweizerischen Astronomischen Gesellschaft (SAG).
Art. 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3 Zweck des Vereins ist:
 
1. Verbreitung und Förderung der astronomischen Wissenschaft und verwandter Gebiete wie Meteorologie und
    Geophysik. Dies geschieht insbesondere durch:
    a)    Veranstaltung von Demonstrationen, Vorträgen und Führungen.
    b)    Einführungskurse in die praktische und theoretische Arbeit des Amateurastronomen.
    c)    Bildung von astronomischen Arbeitsgruppen.
    d)    Führung einer Fachbibliothek.
    e)    Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Astronomischen Gesellschaft.
2. Unterstützung der Arbeit und der Bestrebungen der Institute, welche die unter 1. genannten Wissenschaften an der
    Universität Basel pflegen.
3. Aufklärung über nicht wissenschaftliche Auslegungen astronomischer Erkenntnisse.
 

II. Mitgliedschaft

Art. 4 Mitglieder des Vereins sind:
1. Personen beiderlei Geschlechtes, welche sich zur Leistung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe von der
    Mitgliederversammlung bestimmt wird, verpflichten. Mitglieder unter 20 Jahren sowie Lehrlinge und Studenten 
    bis zum zurückgelegten 26. Altersjahr sind Jungmitglieder des Vereins und bezahlen einen reduzierten Beitrag.
    Mitglied auf Lebenszeit ist, wer sich zu einer einmaligen Leistung von mindestens 20 Jahresbeiträgen verpflichtet.
2.Geschäftsfirmen und juristische Personen aller Art, welche sich zur Leistung eines jährlichen Beitrages von
    mindestens dem doppelten Jahresbeitrag verpflichten.
    Jedes Mitglied ist zugleich Sektionsmitglied der Schweizerischen Astronomischen Gesellschaft und im 
    Jahresbeitrag ist der Zentralbeitrag an die Schweizerische Astronomische Gesellschaft inbegriffen.
Art .5 Der Eintritt erfolgt durch: 
   schriftliche Erklärung an den Vorstand und Zahlung des Beitrages für das laufende 
Geschäftsjahr.  Der Vorstand
   kann Eintrittsgesuche ohne Begründung ablehnen, wenn er dies für das Ansehen und die Interessen des Vereins
   notwendig erachtet.
Art.6 Der Austritt erfolgt :
   ebenfalls durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austretende bleibt aber verpflichtet, seinen Beitrag
   für das laufende Geschäftsjahr noch zu bezahlen.
Art.7 Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand:
1. Wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt.
2. Wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Bestrebungen und Interessen des Vereins gefährdet.
Art.8 Ausscheidende Mitglieder verlieren, bei Austritt mit der Austrittserklärung, bei Ausschluss mit dem Beschluss
     des Vorstandes, alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere das der Teilnahme an den Versammlungen und
     Veranstaltungen des Vereins. Sie haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen .
Art. 9 Die Mitglieder haben folgende Rechte und Pflichten:
1. Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen.
2. Wählbarkeit als Vorstandsmitglied und Rechnungsrevisor.
3. Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen (Art. 3, Ziff. 1).
4. Das den Mitgliedern zur Verfügung stehende Vereinseigentum ist sorgfältig zu behandeln. Beschädigt ein
     Mitglied fahrlässig fremdes oder Vereinseigentum, so hat es für die Wiedergutmachung und allfälligen Kosten
     selbst aufzukommen.
Art.10 Die Mitgliedschaftsrechte von Firmen und juristischen Personen werden wie folgt ausgelegt:
1.  Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und -veranstaltungen sind alle Firmeninhaber oder deren
     Delegierte berechtigt.
2.. Die Stimme in der Mitgliederversammlung fuhrt je eine Person; sie ist zu Beginn der Versammlung zu nennen.
3.  Als Vorstandsmitglieder und als Rechnungsrevisoren sind Firmeninhaber oder deren Delegierte wählbar.
Art.11 Wer sich um den Astronomischen Verein Basel und seine Zwecke hervorragende Verdienste erworben hat, kann
      auf Antrag des Vorstandes in einer Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zum
      Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind zur Bezahlung von Jahresbeiträgen nicht verpflichtet.

III. Organe

Art. 12 Die Organe des Vereins sind:
1     Die Mitgliederversammlung
2.    Der Vorstand
3.    Die Rechnungsrevisoren

III. A Die Mitgliederversammlung

Art. 13 Die Mitgliederversammlung besteht aus:
            sämtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied, auch Firmen und juristische Personen, haben eine Stimme.
Art. 14 Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden mindestens acht Tage zum
            voraus. Über Traktanden, die in der Einladung nicht angekündigt worden sind, kann nur Beschluss gefasst 
            werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder zustimmen, oder wenn der Antrag
            spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht wurde.
Art. 15 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal jedes Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche
             Versammlungen können vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
Art. 16  Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
1.         Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahres-, des Kassa- und des
             Revisorenberichts.
2.         Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder.
3.         Wahl der Rechnungsrevisoren.
4.         Ernennung der Ehrenmitglieder. 
5
.         Festsetzung des Jahresbeitrages.
6.         Beschlussfassung über weitere Anträge.
Art. 7  Unter Vorbehalt der Art. 11, 14 und 32 gilt für alle Abstimmungen des relative, für alle Wahlen das absolute Mehr
           der abgegebenen Stimmen. Abstimmung und Wahl erfolgen in der Regel offen. Der Vorsitzende kann geheime
           Abstimmung oder Wahl anordnen. Eine solche muss stattfinden, wenn mindestens ein Viertel der vertretenen
           Stimmen es verlangen. Der Vorsitzende stimmt nicht, hat jedoch bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

III. B Der Vorstand

Art.18  Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern.
Art.19  Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist statthaft. Erforderliche Ersatzwahlen trifft der Vorstand.
             Sie gelten bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
Art. 20 Der Vorstand konstituiert sich selbst, und bildet einen Arbeitsausschuss, der die laufenden Geschäfte erledigt.
             Dieser besteht aus fünf Mitgliedern. Der Vorstand bestimmt auch Delegierte und kann ihnen einen Beitrag
             an die Spesen bewilligen.
Art.21   Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen mindestens drei Vorstandsmitglieder, welche der 
             Vorstand bestimmt, kollektiv zu Zweien. Der Schatzmeister oder - mit Zustimmung des Vorstandes ‑ sein 
             Stellvertreter ist berechtigt, Quittungen allein zu unterschreiben.
Art.22   Der Vorstand bezieht keine Vergütungen für seine Amtsführung.

III. C Die Rechnungsrevisoren

Art.23  Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf ein Geschäftsjahr aus den Mitgliedern (vgl. Art. 9 Ziff. 2),
             welche nicht dem Vorstand angehören, zwei Rechnungsrevisoren und einen Suppleanten. Dieselben sind nach
             zwei Jahren nicht mehr wählbar.
Art.24   Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit Statuten, 
             Vereins- und Vorstandsbeschlüssen zu prüfen und darüber an die ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich 
             zu berichten.

IV. Rechnungsführung

Art.25   Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen Mittel werden beschafft durch:
         a) Mitgliederbeiträge.
         b) Ergebnisse aus allfälligen besonderen Sammlungen und Veranstaltungen.
         c)  Freiwillige Zuwendungen und Legate.
Art.26   Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; eine Haftbarkeit der einzelnen
             Mitglieder besteht nicht. Das Vereinsvermögen darf ausschliesslich für die unter Art. 3 g
enannte
             Zweckbestimmung Verwendung finden.
Art.27   Der Schatzmeister ist für die richtige Buchführung verantwortlich.
Art.28   Der Vorstand erlässt die erforderlichen Weisungen an den Schatzmeister, insbesondere über den zulässigen
              Höchstbetrag des Barbestandes in der Kasse, Anlage weiterer Beträge usw. Er kann für Zahlungen für einen
              bestimmten Betrag hinaus das Visum eines zweiten zeichnungsberechtigten Vorstandsmitgliedes vorschreiben.
Art.29   Der Schatzmeister führt die Kontrolle über den Eingang der Mitgliederbeiträge und berichtet gegebenenfalls
              (Art. 7, Ziff. 1) an den Vorstand.
Art.30   Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember.
Art.31   Auf Ende jedes Rechnungsjahres hat der Schatzmeister die Rechnung abzuschliessen und dem Vorstand zu
              unterbreiten. Darauf erfolgt die Revision (Art. 24) und schliesslich Vorlage an die Mitgliederversammlung.

V. Statutenrevision und Auflösung

Art.32   Eine Revision dieser Statuten kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des
              Vorstandes erfolgen. Hierzu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Auflösung
              des Vereins ist eine Urabstimmung nötig. Die Auflösung kann nur durch ein Mehr von drei Vierteln aller 
              Stimmberechtigten zustande kommen.
Art.33   Nach Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Freiwillige Akademische Gesellschaft in Basel
              mit der Verpflichtung, es im Sinne von Art. 3 dieser Statuten zu verwenden.
 
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 2. 11.1928, also beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 13. 3. 1951. Revidiert und bereinigt: 7. 5. 1956, 29. 3. 1957, 9. 2. 1977 und 25. 2 .1981.
 
  
Der Präsident:       Prof. Dr. B. Fischer
 
Der Statthalter:      PD Dr. Ch. Trefzger